Verrechnung während der Corona-Krise

Wir haben am 03.04.2020 das Versichererteam Komplementärmedizin gefragt, wie es mit der Rückerstattung der Leistungen während der Corona-Krise aussieht und welche Vorgaben bestehen. Hier die Stellungsnahme des Versichererteam Komplementärmedizin:



«Wir befinden uns aktuell in einer ausgewöhnlichen Situation. Dies betrifft auch die Komplementär-medizin. Die Versicherer des Versichererteams Komplementärmedizin beteiligen sich grundsätzlich an medizinisch notwendigen Behandlungen im Rahmen der regulären Versicherungsbedingungen. Diese „dringenden Massnahmen“ können weiterhin über die üblichen Tarifziffern des Tarif 590 abgerechnet werden. Für die Einhaltung der Verordnung des Bundesrates «jeweils aktuelle COVID-19-Verordnung» sind die Fachpersonen der Komplementärmedizin verantwortlich. Die Berufsorganisationen der Komplementärmedizin stellen dafür weitere Informationen zur Verfügung. Bei Methoden, die eine z.B. telefonische Konsultation zulassen, können diese entsprechend verrechnet werden. Wir stützen uns dabei auf die Guidelines der Berufsorganisationen (OdA) und des schweizerischen Verbandes der Osteopathen (FSO-SVO).»

Zu dieser gemeinsamen Haltung bekennen sich: ASSURA, CONCORDIA, CSS, GROUPE MUTUEL, HELSANA, ÖKK, SWICA und SYMPANY.



D.h. bei diesen Krankenversicherungen können Rechnung regulär nach Tarif 590 erstellt werden, sofern medizinisch notwendige Behandlungen durchgeführt werden und eine Online Konsultation bezüglich der Methode Sinn macht, z.B. Phytotherapie oder Homöopathie. Bei Methoden wie Shiatsu oder Craniosacral-Therapie ist das nicht möglich. Ein spezieller Vermerk auf der Rechnung ist nicht notwendig, sondern optional.

Wir empfhelen im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Versichererteam Komplementärmedizin zu halten. Kontaktangaben findest du auf der Oda-AM Webseite.

Corona-Bild von Pete Linforth auf Pixabay